Die Putzbären
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Leistungen

§1 Geltungsbereich

1.1 Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von§ 310 Absatz 1 BGB.

1.2 Existiert ein individuell vereinbarter Werkvertrag, gehen die hierin enthaltenen Regelungen vor. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Das Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführt.

§2 Art und Umfang der Leistung

2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach dem vom Auftraggeber und Auftragnehmer unterzeichneten Angebot/ Auftrag zu erbringenden Leistungen fachgerecht auszuführen. Er verpflichtet sich, nur zuverlässiges Personal einzusetzen, dessen Leistungen er überwacht.

2.2 Sämtliche Maschinen, Geräte und Materialien, die für die Reinigungsarbeiten zur Durchführung der bestellten Leistung erforderlich sind, liefert und stellt der Auftragnehmer -außer es wird bereits im Angebot etwas Gegenteiliges mitgeteilt. Wasser und Energie stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer kostenfrei zur Verfügung.

2.3 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer für seine Mitarbeiter sowie für die unter 2.2 genannten Maschinen, Geräte und Materialen kostenfrei passende Räumlichkeiten im zu reinigenden Objekt zur Verfügung, so dass ein Abhandenkommen des Eigentums des Auftragnehmers ausgeschlossen ist.

2.4 Die Reinigungsarbeiten werden zu den zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Zeiten ausgeführt. Wird nichts Gesondertes schriftlich vereinbart, gelten grundsätzlich Zeiten, die lt. Rahmentarifvertrag des Gebäudereiniger-Handwerks nicht zuschlagspflichtig sind.

2.5 Der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, alle Gegenstände, die in dem zu reinigenden Objekt gefunden werden, unverzüglich der Hausverwaltung zu übergeben. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht.

2.6 Zur Sicherung des Vertrauensverhältnisses zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet sich der Auftraggeber, das Personal des Auftragnehmers nicht während sowie ein Jahr nach Beendigung (Sperrfrist) des Auftrages für seine Dienste direkt oder indirekt abzuwerben oder einzustellen. Dies gilt auch nach einer Kündigung des Personals durch den Auftragnehmer. Die Beweislast geht hierbei an den Auftraggeber über. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung verpflichtet sich der Auftraggeber an den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe, in Höhe von 1.500,00 Euro pro angefangenen Monat der Beschäftigung innerhalb der Sperrfrist, zu zahlen. Etwaige Schadenersatz­ansprüche bleiben hiervon unberührt.

2.7 Das eingesetzte Personal untersteht ausschließlich den Weisungen des Auftragnehmers und dessen für die Aufsicht eingesetzten Mitarbeitern. Der Auftraggeber hat kein Weisungsrecht.

2.8 Beanstandungen der Arbeitsausführung sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung ist der Auftragnehmer zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet. Bei erfolgloser Nachbesserung ist der Auftraggeber dazu berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers, diesen Punkt entsprechend aus der Rechnung zu kürzen. Ansonsten gelten die Leistungen als abgenommen.

§ 3 Schäden und Haftung

3.1 Vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern verursachte Schäden sind unverzüglich anzuzeigen. Der Auftragnehmer haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden seitens des Reinigungs-personals im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflicht-versicherung.

3.2 Der Auftragnehmer haftet für von ihm und seinen Mitarbeitern verursachte Schäden bis jeweils zu dem dann ermittelten Zeitwert. Die maximal mit der Haftpflichtversicherung vereinbarten Deckungs- summen liegen z. Zt. bei 5.000.000,00 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

3.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Wertgegenstände, die nicht zur üblichen Büroausstattung gehören, wie z. B. goldene Uhren, Bargeld etc. unter Verschluss zu halten.

§ 4 Zahlung und Preis

4.1 Das vom Auftraggeber zu zahlende Entgelt ist im unterzeichneten Angebot/ Auftragsbestätigung geregelt. Die Rechnungslegung erfolgt jeweils zum 31. Kalendertag im laufenden Leistungsmonat. Das Entgelt ist zahlbar sofort ohne jeden Abzug, es sei denn es wurde vertraglich eine andere Absprache getroffen, die schriftlich fixiert sein muss.

4.2 Ändern sich nach Abschluss dieses Vertrages die einschlägigen Tarifverträge (Lohn-, Mindestlohn­, Rahmentarifvertrag usw.), die gesetzlichen Sozialleistungen oder sonstige Kosten, so ändern sich auch zu diesem Zeitpunkt die vereinbarten Preise in dieser Höhe.

4.3 Haben sich wesentliche auftrags- oder unternehmensbezogene Kosten (z. B. Kraftstoff- und Chemiepreise) erhöht, ist der Auftragnehmer befugt, diese Änderung dem Entgelt zuzuschlagen. Diese Veränderung kann unabhängig von einer Veränderung der Tarifverträge zum Tragen kommen. Das veränderte Entgelt kommt zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Kostenveränderung zum Tragen.

4.4 Das Personal des Auftragnehmers hat einen Anspruch auf Feiertagslohnfortzahlung. Eine Rückvergütung für Feiertage, an denen die Reinigung ausgefallen ist, kann nicht gewährt werden.

4.5 Bei Nichtausführung von Arbeiten durch höhere Gewalt oder Streik muss seitens des Auftragnehmers kein Ersatz geleistet werden.

§ 5 Auftragsdauer und -kündigung

5.1 Der Auftragsbeginn ist dem beidseitig unterzeichneten Angebot / der Auftragsbestätigung zu entnehmen. Der Auftrag wird für unbestimmte Zeit geschlossen und verlängert sich jeweils stillschweigend, wenn er nicht 3 Monate zum Monatsende gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform gern. §126 BGB. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt beiderseits nach Maßgabe des $ § 314 BGB unberührt.

§ 6 Höhere Gewalt

6.1 Ist dem Auftragnehmer eine Leistung aufgrund höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von Rohstoff-, Energie- und Arbeitskräftemangel, Arbeitskämpfen, gravierenden Transport-störungen, unverschuldeten oder unvorhersehbaren Betriebs-störungen, dem Auftragnehmer nicht zurechenbaren behördlichen Maßnahmen, Pandemien oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Ereignissen nicht möglich, ist der Auftragnehmer zur Leistung nicht verpflichtet, solange das Leistungshindernis andauert und der Auftraggeber rechtzeitig schriftlich hierüber informiert wurde.

§ 7 Sonstige Bestimmungen

7.1 Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages, seiner Anlagen und Nachträge bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

7.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Bernburg/Saale.

7.3 Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes(§ 26 BDSG} zulässig, per EDV verwaltet und gespeichert werden.

7.4 Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.